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16.07.2010
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Voraussetzungen für die Verwendung einer Mantelgesellschaft (BGH-Beschluss vom 18.01.2010 - II ZR 61/09)

1.   Eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der so genannten "wirtschaftlichen Neugründung" anwendbar sind, kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine "leere Hülse" ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann.

2.   Eine "leere Hülse" in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstandes entfaltet (Fortführung von BGH-Beschluss vom 07.07.2003 - II ZP 4/02, BGHZ 155, S. 318 = DB2003, S. 2055).

Bei der Verwendung einer Mantelgesellschaft ist demnach durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter der Spielraum eingeengt worden. Sobald irgendeine Art von Tätigkeit aufgenommen worden ist, und sei es nur im Bereich der Planung von Aktivitäten und Vorbereitungsmaßnahmen, ist die oben dargestellte Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits einschlägig.

Dies hat zur Folge, dass gem. § 11 Abs. 2 GmbHG die vor der Eintragung der Gesellschaft im Namen der Gesellschaft handelnden Personen persönlich und solidarisch haften.

Tobias Huber, Rechtsanwalt und Württembergischer Notariatsassessor



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