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14.12.2010
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Volleinzahlung bei Barkapitalerhöhung einer UG (haftungsbeschränkt) erforderlich, um GmbH zu werden

Bei der „Umwandlung“ einer UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH fallen die Beschränkungen des § 5 a) Abs. 1 bis 4 GmbHG erst dann weg, wenn aufgrund Kapitalerhöhung das erhöhte Stammkapital im Sinne des § 5 Abs. 1 GmbHG voll erbracht worden ist. Lediglich die Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung, mit der das Mindeststammkapital im Sinne des § 5 Abs. 1 GmbH erreicht wird, führt noch nicht zu einem Wegfall der für eine UG (haftungsbeschränkt) geltenden Beschränkungen im Sinne des
§ 5 a) Abs. 1 bis 4 GmbHG. Dies hat das OLG München so entschieden (OLG München, Beschluss vom 23.09.2010 – 31 Wx 149/10).

Oftmals besteht bei Aufnahme eines Gesellschafters in eine UG (haftungsbeschränkt) der Wunsch, dass sogleich die UG in eine GmbH „umgewandelt“ wird und es wird die Erhöhung des Stammkapitals auf € 25.000,00 beschlossen. Die Beteiligten wünschen hierbei, dass zwar die Erhöhung auf € 25.000,00 hinsichtlich des Stammkapitals beschlossen wird, wün-schen jedoch auch, dass dieses Stammkapital nur zur Hälfte zunächst einbezahlt wird. Dies ist zwar bei einer GmbH-Gründung so möglich. Soll jedoch eine UG in eine GmbH „umgewandelt“ werden, so muss das Stammkapital in Höhe von € 25.000,00 voll erbracht worden sein. Dies bedeutet  eine Benachteiligung der UG im Vergleich zur „regulären“ GmbH, wurde jedoch nunmehr so vom OLG München entschieden. Dies dürfte eine richtungsweisende Entscheidung sein.

Auch für die sehr streitige Frage, ob Sacheinlagen schon bei Kapitalerhöhung bei € 25.000,00 zulässig sind, gibt das OLG München zu erkennen, dass Sacheinlagen zur Erreichung der € 25.000,00 Stammkapital nicht zulässig sind. Auch hierin liegt eine Benachteiligung der UG im Vergleich zur „regulären“ GmbH.

Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Frage, ob eine UG (haftungsbeschränkt) oder eine GmbH gegründet werden soll, ist die Entscheidung des OLG München zu beachten. Besteht die Möglichkeit, mit einem weiteren Gesellschafter zumindest die Hälfte des Stammkapitals von € 25.000,00 aufzubringen, wäre dies bei der Neugründung einer GmbH unproblematisch möglich, während dieser Weg bei einer bereits gegründeten UG (haftungsbeschränkt) und nachträglicher Aufnahme eines weiteren Gesellschafters abgeschnitten ist. Ebenso kann bei der GmbH unproblematisch das Stammkapital durch Sacheinlage erbracht werden, hingegen ist eine Kapitalerhöhung bei der UG (haftungsbeschränkt) nachträglich durch Sacheinlagen nicht möglich.

Tobias Huber
Rechtsanwalt und Württ. Notariatsassessor



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