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30.07.2010
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Die Unterzeichnung der Gesellschafterliste durch Geschäftsführer und Notar ist zulässig

Gem. § 40 GmbHG muss der Geschäftsführer eine Liste der Gesellschafter beim Handelsregister einreichen, unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung. Gem. § 40 Abs. 1 GmbHG ist die Liste vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Aus der Liste müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter, sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von den Gesellschaftern übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sein.

Gem. § 40 Abs. 2 GmbHG muss der Notar, der an Veränderungen im Gesellschafterbestand mitwirkt, z. B. bei der notariellen Beurkundung eines Kaufvertrages über einen Geschäftsanteil an einer GmbH, die Liste anstelle des Geschäftsführers unterzeichnen.

Sollte eine Doppelunterzeichnung erfolgen durch Geschäftsführer und Notar, so ist dies unschädlich und darf vor dem Handelsregister nicht dazu führen, dass die Aufnahme der Liste in das Handelsregister verweigert wird.

(OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2010 - I-15 W 322/09)

Tobias Huber, Rechtsanwalt und Württembergischer Notariatsassessor



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