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20.08.2010
Bei öffentlichem Interesse kann ein Gesellschafterbeschluss im Handelsregister gelöscht werden
Das OLG München hat mit seinem Beschluss vom 22.02.2010 (OLG München - 31 Wx 162/09) entschieden, dass ein in das Handelsregister eingetragener Gesellschafterbeschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers als nichtig gelöscht werden kann, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind allerdings nicht gegeben, wenn die Verletzung der Vorschriften über die Einberufung bzw. Abstimmung gerügt wird.
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Das OLG München hat mit seinem Beschluss vom 22.02.2010 (OLG München - 31 Wx 162/09) entschieden, dass ein in das Handelsregister eingetragener Gesellschafterbeschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers als nichtig gelöscht werden kann, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind allerdings nicht gegeben, wenn die Verletzung der Vorschriften über die Einberufung bzw. Abstimmung gerügt wird.
Die Entscheidung des OLG München erging zu § 398 FamFG.
Tobias Huber, Rechtsanwalt und Württembergischer Notariatsassessor
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