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1. Vereinfachte Gründung
a) Voraussetzungen
Die vereinfachte Gründung einer GmbH mit einem „Gründungsprotokoll“ durch notarielle Beurkundung ist nunmehr möglich. Es spielt keine Rolle, ob eine Ein-Personen-GmbH oder eine Mehr-Personen-GmbH gegründet werden soll. Gründer können bei der vereinfachten Gründung maximal drei natürliche/juristische Personen sein. Jeder Gründer muss einen Anteil übernehmen, keiner kann mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Möglich ist nur eine Bargründung. Die Erbringung von Sacheinlagen ist also bei der vereinfachten Gründung nicht möglich. Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand bis zu einem Gesamtbetrag von € 300,00, darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile. Die Bestellung des Geschäftsführers ist in das Gründungsprotokoll integriert, ohne dass hierzu ein gesonderter Beschluss gefasst werden muss. Nur ein einziger Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein. die Abberufung des Geschäftsführers stellt dennoch keine Satzungsänderung dar.
b) Regelungsinhalt des Gesellschaftsvertrags
Der Regelungsinhalt des Gründungsprotokolls ist beschränkt auf die Mindestangaben nach § 3 GmbHG, ergänzt durch Regelungen zur Vertretung und zum Gründungsaufwand. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und damit alle Regelungen des GmbHG. Bei der vereinfachten Gründung dürfen also keine zusätzlichen Bestimmungen in die Urkunde mitaufgenommen werden.
c) Folgewirkungen
Der Notar ist zum Vollzug der Gründung verpflichtet. Dem Registergericht ist keine Gesellschafterliste einzureichen. Das Musterprotokoll ersetzt diese. Das Musterprotokoll stellt auch den Gesellschaftsvertrag dar.
Beim Notarkostenrecht genießen spätere Satzungsänderungen ein Gebührenprivileg. Der Geschäftswert für die Notargebühren orientieren sich nämlich an der tatsächlichen Stammkapitalhöhe. Werden allerdings später weitere Bestimmungen in die Satzung eingefügt, sind diese nicht kostenprivilegiert. Für diese gilt, dass jeweils 1 % des Stammkapitals, mindestens jedoch € 25.000,00 als Geschäftswert anzusetzen sind.
2. Aufgabe der Sitztheorie
Nachdem es aufgrund der EuGH-Rechtssprechung ausländischen Gesellschaften bereits heute rechtlich gestattet ist, ihren effektiven Verwaltungssitz in einem anderen Staat, zum Beispiel in Deutschland zu wählen, ist dies durch die Streichung des § 4 a Abs. 2 GmbHG nunmehr auch deutschen Gesellschaften möglich.
Ravensburg, den 16. September 2008
Dr. Roland Dieterich
Rechtsanwalt und Notar
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