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16.09.2008
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Neue Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

1.   Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Um die GmbH international wieder wettbewerbsfähig zu machen, schafft § 5 a GmbHG eine kleine, unter dem gesetzlichen Mindestkapital von € 25.000,00 agierende neue Art von GmbH. Diese GmbH ist eine besondere Art der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Unterart einer GmbH nach dem GmbHG in der Variante der „haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft“, also keine eigenständige Rechtsform. Für diese Gesellschaft gilt das GmbHG unmittelbar. Unterschiede zur Normal-GmbH ergeben sich bei der Firmierung und beim Mindestkapital sowie bei der Kapitalaufbringung. Die Firma muss die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen und auf ein Mindeststammkapital verzichten sowie Gewinne in eine Rücklage einstellen, die nur für bestimmte Zwecke verwendet werden darf, § 5 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn das Stammkapital auf diese Weise in voller Höhe eingezahlt ist. Das Stammkapital kann gewählt werden zwischen einem € 1,00 und € 24.999,00. Eine Sacheinlage ist bei der Gründung nicht möglich. Eine Sacheinlage bleibt auch später nicht erlaubt – es sei denn, die UG wird nach entsprechender Erhöhung des Kapitals auf mindestens € 25.000,00 eine normale GmbH. Von diesem Zeitpunkt an können in die Gesellschaft Sacheinlagen eingebracht werden.

2.   Rechtsformbezeichnung „UG (haftungsbeschränkt)“

Eine UG muss eine ganz deutlich andere Firma tragen, damit das Publikum gewarnt ist, dass es sich hier um eine Unterart einer GmbH nach dem GmbHG handelt. Die gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung ist zwingend zu führen. Der Zusatz „haftungsbeschränkt“ muss auch in der abgekürzten Fassung der Firma ausgeschrieben werden: „UG (haftungsbeschränkt)“. Nicht zulässig wäre also eine Rechtsformbezeichnung wie „Mini-GmbH“ oder „Kleine GmbH“ oder „GmbH Ltd.“ o. ä..


3.   Gründung ohne Einhaltung des Mindeststammkapitals

Die UG ist eine Gesellschaft, die mit jedem beliebigen Stammkapital unterhalb des gesetzlich geforderten Mindeststammkapitals von € 25.000,00 gegründet werden kann. Soll die UG den Gründungsaufwand tragen, ist – um anfängliche Überschuldung zu vermeiden – die Stammkapitalziffer mindestens in Höhe des Gründungsaufwands zu wählen. Eine GmbH mit € 1,00 Stammkapital wäre überschuldet und insolvenzreif vom Moment ihrer Eintragung an. Schon die Gründungskosten, die regelmäßig der UG belastet werden, betragen selbst unter Ausschöpfung aller Einsparmöglichkeiten und unter Verzicht auf die Handelsregisterbekanntmachungen in Tageszeitungen ab 2009 etwa € 260,00. In der Praxis wird sich deshalb ein Mindestkapital von € 300,00 einpendeln.


4.   Gesetzliche Gewinnrücklage / Kapitalerhöhung

Ein weiterer Unterschied der UG gegenüber der Normal-GmbH ist, dass sie ihre Gewinne nicht voll ausschütten darf, sondern 25 % davon jährlich in eine gesetzliche Rücklage einstellen muss. Diese Pflicht zur Rücklage ist weder höhenmäßig noch zeitlich beschränkt, gilt also für alle Zeit. Diese Gewinnrücklagen dürfen nur für die gesetzlich festgelegten Zwecke aufgelöst werden. Die UG ist aber nicht verpflichtet, das Stammkapital auf den Betrag des gesetzlichen Mindeststammkapitals einer GmbH zu erhöhen, sobald die gesetzliche Rücklage diesen Betrag (€ 25.000,00) erreicht hat. Die UG darf trotzdem weiterhin UG bleiben, hat also nicht nur vorläufigen Charakter.


5.   Möglicher Übergang der UG in Normal-GmbH

Zur „richtigen“ GmbH kann die Unternehmergesellschaft mit dem Erreichen oder Überschreiten der gesetzlichen Mindeststammkapitalziffer von € 25.000,00 werden. Wenn das Stammkapital entsprechend erhöht wird, finden die Sonderregeln für eine UG keine Anwendung mehr. Die Gesellschafter der UG haben es demnach in der Hand, immer in der Variante der UG zu verbleiben oder aber eine Kapitalerhöhung durch neue Einlagen oder aber aus Gesellschaftsmitteln zu beschließen und zwar in solcher Höhe, dass die gesetzliche Mindeststammkapitalziffer von € 25.000,00 einer Normal-GmbH erreicht wird.


6.   Rechts- und Komplementärfähigkeit der UG

Die UG ist eine Variante der GmbH und als solche rechtsfähig. Sie ist auch grundbuchfähig und wird mit der in § 5 a Abs. 1 GmbHG gebotenen Bezeichnung in das Grundbuch als Rechtssubjekt eingetragen. Auch eine Vor-UG ist denkbar und wie eine Normal-GmbH grundbuchfähig. Der größte praktische Anwendungsbereich der UG wird in der Beteiligung als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft gesehen.

Als Ergebnis dieser Reform ist festzustellen, dass die Limited als Unternehmensverfassung in Deutschland keine Rolle mehr spielen wird.

Ravensburg, den 16. September 2008

Dr. Roland Dieterich
Rechtsanwalt und Notar


 



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