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15.09.2008
Form und Inhalt der Gesellschafterliste

1.   Nummerierung aller Geschäftsanteile

Es besteht jetzt das Erfordernis, die Geschäftsanteile durchgehend (fortlaufend) zu nummerieren, möglichst in arabischen Ziffern. Die Nummerierung hat der Geschäftsführer vorzunehmen, bei Mitwirkung des Notars in Absprache mit diesem. Bei Neugründung einer GmbH ist die Nummerierung bereits in der Satzung bei den Bestimmungen über die Darstellung der übernommenen Geschäftsanteile vorzunehmen, ist also Aufgabe der Gesellschafter. Bei Altgesellschaften kann die Nummerierung anlässlich einer Satzungsänderung oder Kapitalerhöhung von den Gesellschaftern vorgenommen werden. Beurkundet der Notar bei einer Altgesellschaft eine Abtretung eines Geschäftsanteils, so sollte er die Nummerierung der Anteile in der von ihm nach § 40 Abs. 2 GmbHG zu erstellenden Gesellschafterliste in Absprache mit dem Geschäftsführer erstmals vornehmen.

2.   Formfreie Liste und Notarbescheinigung

Die Gesellschafterliste ist zwar weiterhin formfrei. Es wird aber empfohlen, die Liste durch den Notar erstellen zu lassen. Dieser hat dann anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben. Damit wird klargestellt, dass die Einreichung der Liste allein im Verantwortungsbereich des Notars liegt.

Anders als der Geschäftsführer muss der Notar nicht nur eine einfache Gesellschafterliste, sondern eine qualifizierte Gesellschafterliste erstellen. Die Liste muss mit der Bescheinigung versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen der Notar mitgewirkt hat und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen. Der Notar hat also vor Ausstellung der Bescheinigung beim Registergericht die bisherige Gesellschafterliste einzusehen.

Die nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG vorgeschriebene Bescheinigung des Notars, die an die bereits bisher übliche Bescheinigung nach § 54 GmbHG angelehnt ist, erhöht zusammen mit seiner vorangehenden Mitwirkung an der Veränderung (Anteilsabtretung, Kapitalveränderungen, Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG die Richtigkeitsgewähr, welche neben der mehrjährigen Widerspruchsmöglichkeit den Rechtsverlust des wahren Berechtigten rechtfertigt.

3.   Wirkung der Eintragung in die Liste

Die Gesellschafter werden nach wie vor nicht in das Handelsregister eingetragen. Sie sind nur aus der Gesellschafterliste ersichtlich. Die Eintragung und die Aufnahme der Liste in das Handelsregister ist zwar nach wie vor nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Erwerb von Geschäftsanteilen. Ohne die Eintragung und die Aufnahme in die Liste bleibt aber dem Neugesellschafter grundsätzlich die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte verwehrt, da ihm gegenüber der Gesellschaft erst mit Aufnahme der entsprechend geänderten Gesellschafterliste die Gesellschafterstellung zukommt.

4.   Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen

a)   Gesellschafterliste als Anknüpfungspunkt

§ 16 Abs. 3 GmbHG ermöglicht den gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer künftig einen Geschäftsanteil erwirbt, soll darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Da die Gesellschafterliste privat geführt wird und das Registergericht nicht prüfende, sondern nur verwahrende und die allgemeine Kenntnisnahme ermöglichende Stelle ist, sind Sonderregelungen für den gutgläubigen Erwerb, abweichend von grundbücherlichen Rechten erforderlich.

b)   Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs

Voraussetzung für den gutgläubigen Erwerb ist, dass der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die Gesellschafterliste muss dem Nicht-Berechtigten zum Zeitpunkt des Erwerbs seit mindestens drei Jahren als Inhaber des Geschäftsanteils ausweisen oder die Eintragung vor Ablauf einer Frist von drei Jahren dem Berechtigten zuzurechnen sein. Darüber hinaus muss guter Glaube des Erwerbers bestehen, d. h. keine positive Kenntnis und keine grob fahrlässige Unkenntnis von der mangelnden Berechtigung des Veräußerers. Weiter darf beim Registergericht kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Gesellschafterliste vorliegen.


Ravensburg, den 15. September 2008

Dr. Roland Dieterich
Rechtsanwalt und Notar



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