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08.05.2003
Der Kauf einer Vorrats-GmbH

Existenzgründern wird immer wieder über Zeitungsannoncen, auch über Steuerberater und Rechtsanwälte der Erwerb von Vorrats-GmbHs empfohlen. Vorrats-GmbHs sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von Unternehmern systematisch gegründet und anschließend mit Gewinn veräußert werden. Regelmäßig geschieht dies so, daß das Stammkapital nur kurzfristig einbezahlt und anschließend sofort wieder dem Gründungsgesellschafter als Darlehen herausgezahlt wird.

Aus notarieller Sicht ist von dem Kauf einer Vorrats-GmbH nachhaltig abzuraten. Die Gründung einer neuen GmbH durch den Unternehmensgründer beim Notar geschieht bei beschleunigter Bearbeitung innerhalb einer Woche. Bei einer Neugründung kann sich der Gründer sicher sein, daß die GmbH keine Unterbilanz aufweist und keine früheren Geschäfte getätigt hat.

Nunmehr stellt auch der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 09.12.2002, NJW 2003, S. 892 folgendes klar:

1. Die Verwendung des Mantels einer „auf Vorrat“ gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt wirtschaftlich eine Neugründung dar.

2. Auf diese wirtschaftliche Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der gerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden.

3. Der Geschäftsführer hat jedenfalls entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, daß die in § 7 Abs. 2, 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich weiterhin in seiner freien Verfügung befindet.

Aufgrund dieser Entscheidung kann nicht mehr damit gerechnet werden, daß der Erwerb einer Vorratsgesellschaft zu einer rascheren Verfügbarkeit führt als die Neugründung einer GmbH. Dies eben deswegen, weil der Geschäftsführer die Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG abzugeben hat und der Registerrichter die Richtigkeit dieser Versicherung pflichtgemäß zu prüfen hat.

Insgesamt ist nachhaltig von einem Mantelkauf abzuraten.

Ravensburg, den 08.05.2003


Dr. Roland Dieterich
Rechtsanwalt und Notar   



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