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03.09.2010
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Zuwendungen von Schwiegereltern – Änderung der BGH-Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 03.02.2010 seine Rechtsprechung zur Zuwendung von Schwiegereltern an das Schwiegerkind geändert.

Bislang bestand ein Rückgewähranspruch der Schwiegereltern nur, wenn das eigene Kind nicht bereits über den Zugewinnausgleich profitiert hat.

Die wesentlichen Punkte der neuen Entscheidung des BGH lassen sich nunmehr wie folgt zusammenfassen:

Vermögenszuwendungen von Schwiegereltern zu Gunsten der Schwiegerkinder, die mit Rücksicht auf die Ehe des Schwiegerkindes mit dem eigenen Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens erfolgen, werden nunmehr als Schenkungen und nicht mehr als unbenannte Zuwendungen qualifiziert. Somit gilt grundsätzlich das Schenkungsrecht des BGB. Allerdings ist darüber hinaus auf diese Schenkungen im Falle des Scheiterns der Ehe die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Geschäftsgrundlage der Schenkung ist dabei der Fortbestand der Ehe. Bei einem Scheitern der Ehe, kann also die Schenkung von den Schwiegereltern zurückgefordert werden. Diese Rückforderungsansprüche sind dann bei der Zugewinnausgleichsberechnung der Eheleute ebenso zu berücksichtigen. Im Ergebnis spielt die Schenkung dann beim Zugewinnausgleich keine Rolle mehr. Der Ausgleich erfolgt vielmehr vom Schwiegerkind an die Schwiegereltern.

Unbillige Ergebnisse werden dadurch vermieden, dass die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung teilweise nur in verminderter Höhe zurückerstattet werden muss. Es muss hier eventuell berücksichtigt werden, dass die Zins- und Tilgungsraten während der Ehe bezahlt wurden und ähnliches.

Im Ergebnis findet nunmehr die Rückabwicklung zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind statt, sofern die Schenkung unmittelbar erfolgte. Ist die Schenkung von den Schwiegereltern an das eigene Kind erfolgt und das eigene Kind hat weitergeschenkt, so erfolgt hier der Ausgleich nach wie vor im Zugewinnausgleich.

Katrin Dieterich-Schuhmacher
Fachanwältin für Familienrecht



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