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1. Was ist rechtlich betrachtet eine Ehe?
Die Ehe wird durch Vertrag eingegangen, und zwar vor dem Standesbeamten. Das Gesetz regelt die Wirkungen der Ehe in den §§ 1353 ff. BGB. Bevor also Mann und Frau die Ehe eingehen, sollten sie sich zumindest informieren über die vom Gesetz-geber angeordneten Wirkungen der Ehe. Zuständig für eine solche Beratung sind Notare und Rechtsanwälte.
2. Wie regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die Ehe?
Die Ehe verpflichtet die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Jeder ist verpflichtet, mit seiner Arbeit und seinem Vermögen angemessen Unterhalt zu leisten, wobei anderes für den gelten kann, dem die Haushaltsführung überlassen ist. Der nicht Erwerbstätige hat Anspruch auf Taschengeld.
Die Ehe begründet erhebliche gegenseitige Sorgfaltspflichten. Früher führten die Eheleute noch einen gemeinsamen „Ehenamen“, Diese Regelung wurde aufgehoben. Allerdings müssen sich die Eheleute bei unterschiedlichen Namen bezüglich gemeinsamer Kinder auf einen gemeinsamen Nachnamen einigen.
Die Ehe ändert die erbrechtliche Situation. Die Ehegatten sind, wenn kein Testament erstellt wird, auf jeden Fall erbberechtigt. Solche Eheleute, die Kinder aus früherer Partnerschaft oder Ehe haben, müssen dies unbedingt beachten. Es ist dies einer der Fälle, in dem sich die Beurkundung eines Ehe- und Erbvertrages vor der Ehe empfiehlt.
Kommen Eheleute zum Notar in der erklärten Absicht, Gütertrennung vereinbaren zu wollen, so beruht dieser Wunsch sehr häufig auf der irrigen Meinung, durch die Ehe werde eine Haftung für Schulden des anderen Ehegatten begründet. Der Begriff der Zugewinngemeinschaft ist irreführend. Tatsächlich handelt es sich um eine Gütertrennung mit Ausgleich des jeweiligen Zugewinnes im Fall der Scheidung. Jeder Ehegatte bleibt also Eigentümer seines Vermögens und haftet für seine Schulden alleine.
Oft kommt es vor, daß Eheleute Vermögenswerte auf den anderen Ehegatten über-tragen, um den von Überschuldung bedrohten Ehegatten vor Zwangsvollstreckungs-maßnahmen zu schützen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß das Gesetz Vorkehrungen geschaffen hat, um groben Mißbrauch zu verhindern.
Schenkungen, die innerhalb einer bestimmten Frist vorgenommen wurden, sind anfechtbar. In diesen Fällen ist deshalb eine langfristige Planung nachhaltig anzuraten und die Beratung durch den Notar.
3. Wie regelt das Gesetz die Scheidung?
Im Falle einer Scheidung stehen vier Fragen im Vordergrund:
a) Hat ein Ehegatte mehr Vermögen als der andere während der Ehe hinzuerworben, so daß der Hinzuerwerb auszugleichen ist?
b) Hat ein Ehegatte für die Zeit nach der Scheidung an den anderen Unterhalt zu zahlen?
c) Hat ein Ehegatte Aussicht auf Altersversorgung, wie Rentenzahlungen erworben, die er an den anderen auszugleichen hat?
d) Wer erhält das Sorgerecht für gemeinsame Kinder? Wie ist der Umgang zu regeln?
Der Gesetzgeber hat all diese Fragen geregelt und ist dabei von einem bestimmten Ehetyp ausgegangen. Er ging nämlich von einer Ehe aus, bei der nur ein Ehegatte berufstätig war. Der andere Ehegatte widmete sich bei der gesetzlichen Musterehe dem Haushalt und der Kindeserziehung. Eine solche Ehe wird in der Literatur als „Hausfrauenehe“ bezeichnet.
Der gesetzlich angeordnete Zugewinnausgleich macht in dieser „Hausfrauenehe“ Sinn. Die gemeinsame Lebensplanung der Partner geht dahin, daß einer der Ehepartner wegen der Ehe auf berufliche Qualifikation und Berufstätigkeit verzichtet. Er kann nur deswegen kein Vermögen bilden, was ein ehebedingter Nachteil ist. Durch diese Haushalts- und Erziehungstätigkeit hat der andere Ehegatte dagegen die Möglichkeit, sich ganz seinem Beruf zu widmen und Vermögen zu bilden.
Mindestens in den Fällen, in denen beide Ehepartner in etwa dieselben Erwerbs-chancen gehabt hätten, ist also der gesetzlich angeordnete Zugewinnausgleich gerecht.
Planen aber die Ehegatten eine andere Art der Ehe, z.B. Fortführung der Berufstätig-keit durch die Ehefrau während der ganzen Zeit der Ehe oder nur vorübergehend, stellt sich bereits die Frage nach einer vom Gesetz abweichenden Regelung des Güter-rechts durch einen notariellen Ehevertrag.
4. Unterhalt
Hat ein Ehegatte wegen der Ehe keine ausreichende Berufsqualifikation erlangt oder deswegen seinen Beruf aufgegeben oder muß er nach einer Scheidung gemeinsame Kinder erziehen, hat er nach dem Gesetz einen Unterhaltsanspruch. Man spricht zusammenfassend von ehebedingter Unterhaltsbedürftigkeit.
Auch die Unterhaltsfragen lassen sich indessen durch Ehevertrag regeln. Hierbei ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf zu achten, daß der Ehevertrag nicht grob ungerecht ist, insbesondere eine im Zeitpunkt des Ehevertrages schwangere Verlobte nicht grob benachteiligt wird.
Regelungsbedarf besteht bezüglich des Unterhalts dann, wenn höchst unterschiedliche Einkommensverhältnisse bei Eheschließung bestanden (Problemfall: Chefarzt/Sekretä-rin), und vor allem denn, wenn die Ehegatten eine andere Ehe als die „Hausfrauenehe“ wählen.
Dies sind wiederum Typfälle dafür, bei denen Eheverträge in Betracht kommen.
Grundsätzlich ist allen Ehewilligen zu raten, vor dem Gang zum Standesbeamten auch noch einen Termin beim Notar zu vereinbaren.
5. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft
Bei der Regelung des Güterstandes ist auch an die erbrechtlichen Folgen zu denken.
Gütertrennung wird heute grundsätzlich nicht mehr vereinbart. Dies deswegen, weil die Eheleute ohne Not auf erbschaftsteuerliche Privilegien verzichten (Freibetrag in Höhe des Zugewinnausgleichsanspruches). Die Notare haben in der Zwischenzeit eine Vielzahl von Regelungen entwickelt, die der Gütertrennung nahe kommen, ohne die erbschaftsteuerlichen Nachteile nach sich zu ziehen. Es handelt sich hierbei um die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft.
Im Rahmen der Modifizierung der Zugewinngemeinschaft kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, daß Ehegatten schon vor der Eheschließung vermögend waren oder während der Ehe Vermögen von Dritten geerbt haben oder geschenkt erhalten haben. Zwar wird von Gesetzes wegen dieses Vermögen bei einem späteren Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht berücksichtigt. Wertsteigerungen und Erträge aber, die aus diesem Vermögen während der Ehe stammen, sind bei einer Scheidung mit auszugleichen.
Beispiel: Erbt ein Ehegatte ein Grundstück, das während der Ehe Bauland wird, hat er einen erheblichen Vermögenszuwachs. Im Falle der Scheidung ist dieser Vermögens-zuwachs auszugleichen, obwohl der andere Ehegatte keinerlei Verdienst hieran hat. Dies kann wiederum durch die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft abbedungen werden.
Ganz wichtig ist die Modifizierung des Zugewinnausgleiches bei Unternehmen, Unternehmer- oder Freiberuflerehen. Denn in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung droht im Falle einer Scheidung der Unternehmer/Freiberufler insolvent zu werden. Er hat nämlich gar nicht die erforderlichen Geldmittel flüssig, um den Zugewinnausgleich aufzubringen. Die Bewertung der Unternehmen ist im Falle einer Scheidung auch ein breites Einfallstor für heftige Streitigkeiten.
Schließlich ist noch zu denken an den Fall, daß ein Ehepaar tief verschuldet in die Ehe eintritt und gemeinsame Schulden zurückzahlt. Der darin bestehende Vermögens-zuwachs ist jedoch nicht ausgleichspflichtig. Auch hier ist an einen modifizierende vertragliche Regelung zu denken.
6. Unterhaltsregelungen
Auch bezüglich des Unterhalts sind vielfältige Regelungen denkbar. Regelungen können sowohl ansetzen beim Grund der Unterhaltsverpflichtung als auch bei der Höhe.
7. Notargebühren
Die Notargebühren richten sich nach dem Vermögen von Mann und Frau nach Abzug der Schulden. Bei einem Reinvermögen zur Zeit des Vertragsschlusses von etwa
€ 50.000,00 kostet der Ehevertrag etwa € 290,00. Wird ein Ehevertrag gleichzeitig mit einem Erbvertrag beurkundet, entsteht die Gebühr nur einmal.
Ravensburg, den 07.05.2003
Dr. Roland Dieterich
Rechtsanwalt und Notar
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