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Seit dem 01.01.2008 hat sich das Rangverhältnis mehrerer Ehegatten geändert. Somit können nunmehr ein geschiedener Ehegatte und ein neuer Ehegatte gleichrangig unterhaltsberechtigt sein.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 30.07.2008 entschieden, wie der Unterhaltsbedarf des Geschiedenen und des neuen Ehegatten zu bemessen ist und ob sich die Ansprüche wechselseitig zur Höhe beeinflussen. Dies spielt nur dann eine Rolle, wenn der Unterhaltspflichtige unter Wahrung des ihm verbleibenden Selbstbehalts nicht alle Ansprüche voll befriedigen kann.
Der Unterhaltsbedarf ist danach im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.
Nichtsdestotrotz ist jedoch nach wie vor der Halbteilungsgrundsatz zu beachten. Dies führt jedoch nicht dazu, dass dem Unterhaltspflichtigen stets die Hälfte seines eigenen Einkommens verbleiben muss, während sich die beiden Unterhaltsberechtigten die weitere Hälfte teilen müssen. Vielmehr führt der Halbteilungsgrundsatz dazu, dass dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts 1/3 seines unterhaltsrelevanten Einkommens verbleiben muss.
In der gleichen Entscheidung hat der BGH seine bisherige Senatsrechtsprechung zum Splittingvorteil aus der neuen Ehe aufgehoben. Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzugekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen. Das Gleiche gilt für etwaige Familienzuschläge nach dem Bundesbesoldungsgesetz.
Näheres und eine genaue Unterhaltsberechnung erfahren Sie im Rahmen einer eingehenden Rechtsberatung.
Ravensburg, den 26.11.2008
Katrin Dieterich-Schuhmacher
Fachanwältin für Familienrecht
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