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Bis zum Jahre 2000 konnte ehevertraglich fast alles geregelt werden. Ein Ehevertrag war nur in Ausnahmefällen unwirksam.
Am 06.02.2001 hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass es Aufgabe der Gerichte sei, den Inhalt eines Ehevertrages in Fällen gestörter Vertragsparität einer Kontrolle über die zivilrechtlichen Generalklauseln zu unterziehen und gegebenenfalls zur Wahrung beeinträchtigter Grundrechtspositionen eines Ehevertragspartners zu korrigieren.
Diese Rechtssprechung hat der BGH dann mit einer Entscheidung vom 11.02.2004 konkretisiert. Diese Rechtssprechung wird nunmehr von den Gerichten fortgeführt.
Diese neue Entwicklung bezüglich der Inhaltskontrolle von Eheverträgen soll im Folgenden dargestellt und erläutert werden:
I. Vertragsfreiheit
Das Gesetz geht grundsätzlich vom Grundsatz aus, dass Eheleute nach einer Scheidung für sich selbst verantwortlich sind. Allerdings regelt das Gesetz auch erhebliche Unterhaltsansprüche.
Grundsätzlich sind sämtliche Scheidungsfolgen, wie Unterhalt und Versorgungsausgleich, aber auch das Güterrecht disponibel. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann.
Das ist aber dann der Fall, wenn durch vertragliche Regelungen eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmend für den belasteten Ehegatten (bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede) bei ständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint.
Ob eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, ist durch den Richter zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten durch einen Notar belehrt wurden. Es ist dabei eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen vorzunehmen.
II. Kernbereichslehre
Der BGH geht davon aus, dass die gesetzlichen Regelungen eine unterschiedliche Bedeutung für den Berechtigten haben. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
Demzufolge muss eine Rangabstufung vorgenommen werden.
Der BGH geht dabei von folgendem Rangverhältnis aus:
1. Betreuungsunterhalt
2. Krankheitsunterhalt
3. Unterhalt wegen Alters
Versorgungsausgleich
4. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
5. Krankenvorsorge und Altersunterhalt
6. Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt
7. Zugewinn
Der BGH geht insbesondere davon aus, dass güterrechtlich weitestgehende Vertragsfreiheit besteht.
III. Sittenwidrigkeiten
Der Tatrichter muss zunächst überprüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr – und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihrer Stelle die gesetzlichen Regelungen treten, also eine Sittenwidrigkeit vorliegt.
Es ist dabei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Diese muss auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsabschluss abstellen, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkung der Ehegatten und auf die Kinder.
Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.
Der Fall einer Sittenwidrigkeit kann jedoch nur dann ausgenommen werden, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abgedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird.
IV. Ausübungskontrolle
Sollte ein Vertrag nicht sittenwidrig sein, muss der Richter sodann im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abgedungen sei.
Bei dieser Prüfung kommt es auf den Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft an.
Auch hier muss sich eine evident einseitige Lastenverteilung ergeben, die hinzunehmend für den belasteten Ehegatten, auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in der Geltung der getroffenen Abrede sowie bei ständiger Würdigung des Wesens der Ehe, unzumutbar ist.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse von den ursprünglichen Lebensverhältnissen, die dem Vertrag zu Grunde gelegt wurden, abweicht.
Auch das Verschulden am Scheitern der Ehe kann hier eine Rolle spielen.
Auch hier gilt:
Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene, nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist (Rangfolge), umso schwerwiegender müssten die Gründe sein, die für ihren Ausschluss sprechen.
Kommt der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass hier ein Missbrauch vorliegt, wenn sich der
Ehepartner auf den Vertrag beruft, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses, sondern zu einer Anpassung der vertraglichen Regelungen. Der Richter hat diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt.
V. Beispiele aus der Rechtssprechung
1. Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 20.03.2004
Sachverhalt:
Der Ehemann ist Multimillionär, die Ehefrau promovierte Ärztin. Die Eheleute haben 5 eheliche Kinder. Die Ehefrau hat deshalb die Facharztausbildung abgebrochen. Bei Abschluss des Ehevertrages war die Ehefrau schwanger.
Im Ehevertrag ist der Zugewinnausgleich ausgeschlossen, der Ehegattenunterhalt wird auf monatlich DM 5.000,00 festgesetzt, bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes. Die Ehefrau erhält eine Abfindung von DM 1.000.000,00 für die Aufgabe der Facharztausbildung. Der Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen, aber der Ehemann musste für einen bestimmten Zeitraum monatlich DM 400,00 an das Versorgungsamt der Ärzte für die Ehefrau einzahlen.
Entscheidung:
Der Vertrag ist weder sittenwidrig noch hat eine Anpassung nach § 242 BGB zu erfolgen. Die Regelung zum Betreuungsunterhalt ist für die Ehefrau günstig. Der Unterhalt wegen Alters und Krankheit wird zwar ausgeschlossen, aber kompensiert.
Der Vertrag ist also voll wirksam und nicht anzupassen.
2. Entscheidung des BGH vom 06.10.2004
Sachverhalt:
Die Eheleute haben 2 minderjährige Kinder. Im Ehevertrag ist Gütertrennung vereinbart und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Im Falle der Scheidung ist ein Unterhalt für die Ehefrau von DM 300,00 vorgesehen. Außerdem muss die Ehefrau auf den Ehemann den hälftigen Miteigentumsanteil am Hausgrundstück übertragen und erhält als freiwillige Entschädigung für die Tätigkeit im Haushalt und die Erziehung der Kinder DM 50.000,00.
Die Ehefrau hat beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Entscheidung:
Der BGH geht hier davon aus, dass der Versorgungsausschluss sittenwidrig ist, da keine Kompensation erfolgt ist und der Versorgungsausgleich zum Kernbereich des Scheidungsrechts gehört.
3. Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 15.07.2004
Sachverhalt:
Die Eheleute waren 16 Jahre verheiratet. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen. Bei Eheschließung musste der Ehemann erhebliche Unterhaltszahlungen an Kinder aus erster Ehe zahlen. Es wurde deshalb eine Gütertrennung vereinbart und für die Ehefrau ein Unterhalt in Höhe des Gehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A3 10 festgelegt.
Die Ehefrau hat nach der Trennung keine Erwerbstätigkeit gefunden und konnte dies auch nachweisen. Die Einkommensverhältnisse des Ehemannes haben sich außergewöhnlich gut entwickelt.
Entscheidung:
Es geht hier um Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit. Es liegt auch kein Unterhaltsverzicht, sondern nur ein Teilverzicht vor. Das Gericht geht hier von einem Verstoß nach § 242 BGB aus und passt somit die Regelung an. Abgestellt wird hier insbesondere auf die zum Zeitpunkt des Ehevertrages nicht abzusehende Erhöhungstendenz. Der Ehemann muss nunmehr das zweifache Grundgehalt der Beamtenbesoldungsgruppe A3 bezahlen.
4. Entscheidung des OLG Zelle vom 25.02.2004
Sachverhalt:
Die Ehefrau hat auf Ehegattenunterhalt- und Versorgungsausgleich verzichtet und für den eventuellen Zugewinn einen Ausgleichsbetrag erhalten. Die Ehefrau will nunmehr Zugewinn geltend machen.
Entscheidung:
Die Vereinbarung ist weder nach § 138 BGB nichtig, noch ist der Ehemann gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf den vereinbarten Ausschluss des Zugewinnausgleichs zu berufen. Der Zugewinnausgleich ist nach ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich, denn die aktuelle Versorgungsbedürftigkeit wird über das Unterhaltsrecht gewährleistet.
VI. Zusammenfassung
Bei dem Abschluss von Eheverträgen besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Allerdings darf dabei nicht zu Lasten eines Ehegatten in den Kernbereich des Scheidungsrechtes eingegriffen werden, ohne eine hinreichende Kompensation zu schaffen.
Es erfolgt eine zweistufige Prüfung:
1. Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
Bei der Sittenwidrigkeit kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Es erfolgt eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen. Die Folge ist die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Es gelten dann die gesetzlichen Regelungen.
2. Ausübungskontrolle, § 242 BGB
Bei der Ausübungsrolle kommt es auf den Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft an. Maßgebend ist, ob eine ungerechte Lastenverteilung vorliegt. Die Folge ist eine Anpassung der Regelung.
Im Ergebnis darf somit durch einen Ehevertrag nicht eine Partei belastet werden, da dies ansonsten im Scheidungsfall zur Unwirksamkeit bzw. Anpassung der vertraglichen Regelungen führt.
Ravensburg, den 13.06.2006
Katrin Dieterich-Schuhmacher
Fachanwältin für Familienrecht
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