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Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 28.04.2010 (IV ZR 73/08) einen jahrelangen Streit in der Rechtsprechung beendet.
Verschenkt ein Erblasser bereits zu Lebzeiten Teile seines Vermögens, so mindert das natürlich den Nachlasswert und damit den Pflichtteil. Das Gesetz gewährt deshalb dem Pflichtteilsberechtigten einen Ergänzungsanspruch, wenn der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre Schenkungen vorgenommen hat.
Setzt der Erblasser einen Dritten widerruflich als Bezugsberechtigten einer vom Erblasser auf sein eigenes Leben geschlossenen Lebensversicherung ein, war umstritten, wonach sich diese Schenkung berechnen soll. Der Bundesgerichtshof hatte bislang die vom Erblasser gezahlten Prämien als maßgeblich erachtet. Andere Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum vertraten dagegen die Auffassung, dass nicht die bezahlten Prämien, sondern die in der Regel deutlich höhere Auszahlungssumme der Berechnung zugrunde zu legen sei.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung einen vermittelnden Weg eingeschlagen. Die Pflichtteilsergänzung richtet sich allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Dieser berücksichtigt neben den bezahlten Beiträgen auch die vereinbarte Verzinsung und die bereits zugeteilten Überschussanteile.
Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.
Simone Schühle, Rechtsanwältin
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