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07.07.2009
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Erbrechtsreform wurde durch den Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat Neurungen im Erbrecht beschlossen, die nachfolgend in Kurzform darge-stellt werden:

1. Das Recht den Pflichtteil zu entziehen wurde modernisiert

- Bislang gab es für die Entziehung des Pflichtteils Unterschiede, wenn der Pflichtteilsberech-tigte entweder ein Abkömmling war oder ein Elternteil. Künftig werden die Pflichtteilsentzie-hungsgründe vereinheitlicht und gelten für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Le-benspartner gleichermaßen.

- Nach derzeitiger Gesetzeslage ist die Pflichtteilsentziehung in dem Fall, dass von einem Pflichtteilsberechtigten nach dem Leben des Erblassers oder einer dem Erblasser nahe ste-henden Person getrachtet wird (oder sonst eine schwere Straftat begangen wird) nur in ganz engen Bereichen möglich. Der Personenkreis hinsichtlich der dem Erblasser nahe stehenden Personen wird jetzt erweitert.

- Der bisherige Grund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ entfällt künftig, weil er viel zu unbestimmt ist und sich aufgrund geänderter Moralvorstellungen nur schwer fassen lässt.

2. Die Stundungsgründe zur Zahlung des Pflichtteils werden erweitert

Künftig kann z.B. auch ein Neffe, der von seinem Onkel ein Unternehmen erbt, die Möglich-keit der Stundung der Auszahlung der Pflichtteilsansprüche gegenüber den Pflichtteilsbe-rechtigten des Onkels (dessen Ehefrau, dessen Abkömmlinge) geltend machen. Gleiches gilt für eine nichteheliche Lebenspartnerin des Unternehmers.

3. Pflichtteilsergänzungsansprüche werden künftig nur noch gleitend ausgeschlossen

Ein Pflichtteilsberechtigter kann sich vor den Pflichtteilsanspruch beeinträchtigenden lebzei-tigen Schenkungen des Erblasser schützen, in dem er Pflichtteilsergänzungsansprüche ge-genüber den Erben des Erblassers geltend macht. Der Wert der beeinträchtigenden Schen-kung wird dem Nachlass wieder hinzugerechnet, so als wäre die Schenkung nicht erfolgt. Nach derzeitiger Gesetzeslage können Schenkungen des Erblassers, die in den letzten 10 Jahren erfolgt sind, dem Nachlass hinzugerechnet werden, so dass ein Pflichtteilsberechtig-ter einen größeren Pflichtteil erhält. Dies erscheint unbillig, wenn bereits 9 ½ Jahre vergan-gen sind und der Schenkungsgegenstand dennoch in voller Höhe angerechnet wird. Künftig wird deshalb pro Jahr ein Abschlag bei der Bewertung der Schenkung gemacht, so dass z.B. im zweiten Jahr nach der Schenkung nur noch 9/10 des Wertes der Schenkung angesetzt werden, im dritten Jahr nach der Schenkung nur noch 8/10.

4. Pflegeleistungen werden beim Erbausgleich berücksichtigt

Häufig wird ein Erblasser von einem seiner Kinder bis zu seinem Tode gepflegt, wohingegen die anderen Kinder oft keine Pflegeleistung erbringen. Bisher gab es hierfür keinen Aus-gleich. Künftig wird der Wert der Pflegeleistung vom Nachlass abgezogen zu Gunsten des Abkömmlings, der die Pflegeleistung erbracht hat, und der Restnachlass wird unter den Er-ben nach Erbquote aufgeteilt. Der Pflegeleistungsbetrag wird an den Abkömmling ausge-zahlt, der die Pflege erbracht hat.

5. Familien- und erbrechtliche Ansprüche verjähren regelmäßig in 3 Jahren

Seit 2001 gilt im bürgerlichen Gesetzbuch eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Das Familien- und Erbrecht wird jetzt entsprechend angepasst. Dort wo es sinnvoll ist, wer-den Ausnahmetatbestände zugelassen, so dass in Einzelfällen eine längere Verjährungsfrist gilt.

Ravensburg, den 07.07.2009


Tobias Huber
Rechtsanwalt und
Württ. Notariatsassessor



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