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12.04.2012
Benennung des Architekten als Bauleiter gegenüber dem Bauamt macht den Architekten zivilrechtlich nicht zum Bauleiter
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Nach einem Urteil des OLG Koblenz vom 11.05.2010 (BGH hat Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 08.09.2011 zurückgewiesen) haftet ein Architekt nicht auf Schadenersatz, wenn er zwar bei der Baubehörde als Bauleiter benannt ist, jedoch der Bauherr nicht nach-weisen kann, dass er den Architekten auch zivilrechtlich mit der Bauleitung beauftragt hat. Im zu entscheidenden Fall war der Architekt „auf Abruf“ (Abrechnung nach Stundenaufwand) tätig geworden und nach den Unterlagen konnte eine umfassende Bauleitertätigkeit nicht nachgewiesen werden.
Dr. Andreas Maier-Ring
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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