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04.07.2011
Verkäufer mangelhafter Sache muss Aus- und Einbaukosten tragen
Bei einem Verbrauchsgüterkauf war der Bundesgerichtshof bisher der Auffassung, dass der Verkäufer bei Lieferung mangelhafter Ware nur zur Ersatzlieferung verpflichtet ist, nicht aber zum Ersatz der Aus- und Einbaukosten (IBR 2009, 1207).
Der Europäische Gerichtshof ist dagegen der Auffassung, dass beim Verkaufsgüterkauf der Verkäufer mangelhafter Sachen nicht nur die mangelfreie Ersatzlieferung schuldet, sondern auch den Aus- und Wiedereinbau vornehmen muss oder die Kosten hierfür dem Verbraucher erstatten muss (EuGH, Urteil vom 16.06.2011, Rs. C-65/09).
Rechtsanwalt Dr. Maier-Ring
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf war der Bundesgerichtshof bisher der Auffassung, dass der Verkäufer bei Lieferung mangelhafter Ware nur zur Ersatzlieferung verpflichtet ist, nicht aber zum Ersatz der Aus- und Einbaukosten (IBR 2009, 1207).
Der Europäische Gerichtshof ist dagegen der Auffassung, dass beim Verkaufsgüterkauf der Verkäufer mangelhafter Sachen nicht nur die mangelfreie Ersatzlieferung schuldet, sondern auch den Aus- und Wiedereinbau vornehmen muss oder die Kosten hierfür dem Verbraucher erstatten muss (EuGH, Urteil vom 16.06.2011, Rs. C-65/09).
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