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22.10.2010
Verzugszinsen auf Honorarschlussrechnung des Architekten
Die prüfbare Honorarschlussrechnung des Architekten ist gem. § 15 Abs. 1 HOAI 2009 (bzw. § 8 HOAI a. F.) sofort fällig, so dass der Auftraggeber nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB einen Monat nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung beim Auftraggeber in Verzug gerät.
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Die prüfbare Honorarschlussrechnung des Architekten ist gem. § 15 Abs. 1 HOAI 2009 (bzw. § 8 HOAI a. F.) sofort fällig, so dass der Auftraggeber nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB einen Monat nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung beim Auftraggeber in Verzug gerät.
Darauf weist das Oberlandesgericht Naumburg im Urteil vom 25.03.2010 (IBR 2010, Seite 344) hin. Hat der Auftraggeber die Rechnungen geprüft, kann er sich anschließend nicht auf den Einwand mangelnder Prüfbarkeit berufen.
Rechtsanwalt Dr. Maier-Ring
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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