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21.08.2009
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Neue HOAI 2009

Am 18.08.2009 ist die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in Kraft getreten.

Wesentliche Neuerung ist die Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Büros mit Sitz in Deutschland. Preisvorgaben gibt es nur noch für Planungs- nicht aber mehr für Beratungsleistungen. Hier ist künftig eine freie Vergütungsvereinbarung möglich.

Soweit Planungsleistungen abgerechnet werden, basiert die Honorarermittlung jetzt ausschließlich auf den anrechenbaren Kosten unter Zugrundelegung der Kostenberechnung. Diese Kostenberechnung ist für sämtliche Leistungsphasen maßgeblich. Die tatsächlich entstandenen Baukosten spielen damit für die Höhe des Architektenhonorars keine Rolle mehr. Allerdings können die Parteien vor Planungsbeginn unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinbarung über die der Honorarermittlung zugrunde liegenden Kosten treffen.

Wesentliche Teile der alten HOAI sind nunmehr in Anlagen ausgegliedert. Dies gilt z.B. für die lediglich noch unverbindlichen besonderen Leistungen sowie für die Objektlisten und die Leistungsbilder.

Einige zentrale bisherige HOAI-Regelungen sind entfallen. Hierzu gehört beispielsweise die Regelung nach § 6 HOAI a. F.  zu den Zeithonoraren, § 21 HOAI a. F. zur zeitlichen Trennung der Ausführung von Leistungen sowie §§ 28 – 32 HOAI a. F.  für die zusätzlichen Leistungen.

Ab dem 18.08.2009 ist die neue HOAI auf neu vereinbarte Architekten- und Ingenieurleistungen anzuwenden. Für bereits bestehende Verträge bleibt es bei der alten Fassung der HOAI.



Anja Dreyer
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht


 



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