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18.11.2009
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Gesamtschuldnerausgleich und Verjährung

Der Bundesgerichtshof hat sich in jüngster Zeit mehrfach mit dem Fall auseinandergesetzt, dass die Haftpflichtversicherung des Architekten an den Bauherrn Zahlung leistet und später versucht, im Gesamtschuldnerregress nach § 426 BGB von den verantwortlichen Bauunternehmern oder Handwerkern Regress zu erlangen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshof entsteht der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch bereits mit Verursachung des Mangels. Nach § 199 BGB kommt es dann nur noch darauf an, wann der Architekt hinreichende Kenntnis von diesem Anspruch erlangt. Ob Schriftwechsel mit dem Bauherren über den gerügten Mangel genügt, lässt der BGH noch offen. Ein selbständiges Beweisverfahren wird die Kenntnis wohl in jedem Fall bereits begründen. Haftpflichtversicherer sind daher gehalten, möglichst frühzeitig für eine Verjährungshemmung, auf jeden Fall aber für Streitverkündungen im selbständigen Beweisverfahren, zu sorgen.

(BGH, Urteil vom 18.06.2009, VII ZR 167/08; 09.07.2009, VII ZR 109/08)


Ravensburg, den 18.11.2009

Rechtsanwalt Dr. Maier-Ring
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht



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