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30.09.2009
Für Herstellung und Lieferung von Bauteilen gilt Kaufrecht
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.07.2009 –VII ZR 151/08- entschieden, dass sich die Rechte des Bestellers gegen den Lieferanten bei der Lieferung von Bauteilen nach Kaufrecht richten. Damit beginnt die Gewährleistung bereits mit der Übergabe, nicht erst mit der Abnahme. Es ist die kürzere kaufrechtliche Gewährleistung anzuwenden, nicht diejenige nach Werkvertragsrecht. Des weiteren gilt unter Kaufleuten die handelsrechtliche Rügepflicht gem. §§ 377, 381 Abs. 3 HGB.
Insbesondere Bauunternehmer, die Bauteile von fremden Betrieben herstellen und liefern lassen, müssen sich hierauf einrichten.
Für weitere Fragen steht Rechtsanwalt Dr. Maier-Ring, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zur Verfügung.
Ravensburg, den 30.09.2009
Dr. Maier-Ring
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.07.2009 –VII ZR 151/08- entschieden, dass sich die Rechte des Bestellers gegen den Lieferanten bei der Lieferung von Bauteilen nach Kaufrecht richten. Damit beginnt die Gewährleistung bereits mit der Übergabe, nicht erst mit der Abnahme. Es ist die kürzere kaufrechtliche Gewährleistung anzuwenden, nicht diejenige nach Werkvertragsrecht. Des weiteren gilt unter Kaufleuten die handelsrechtliche Rügepflicht gem. §§ 377, 381 Abs. 3 HGB.
Insbesondere Bauunternehmer, die Bauteile von fremden Betrieben herstellen und liefern lassen, müssen sich hierauf einrichten.
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