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Das OLG Celle hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Bauherr eine Vertragsstrafe gegen einen Handwerker wegen Überschreitung der vereinbarten Fertigstellungsfrist geltend machte (OLG Celle, Urteil vom 11.10.2007, Az. 6 U 40/07). In dem vom Bauherrn gestellten Vertrag war geregelt, dass der Handwerker sich bei der Frage der schuldhaften Überschreitung der Vertragsfristen und damit der Frage der Vertragsstrafe nicht darauf berufen können soll, dass verspätete oder ausgefallene Materiallieferungen hierfür verwantwortlich seien. Der Bauherr war nämlich der Auffassung, dass der Unternehmer das Material vorrätig haben müsse.
Dies sah das OLG Celle anders. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Vertragsstrafenklausel aufgrund des vorstehenden Zusatzes unwirksam sei. Damit sei dem Handwerker nämlich der Einwand abgeschnitten, dass er sich nicht in Verzug befinde, weil die Leistung aufgrund eines Umstandes unterblieben sei, den er nicht zu vertreten habe. Verzug und damit auch die Vertragsstrafe würden aber gerade ein Verschulden, also ein Vertretenmüssen des Handwerkers voraussetzen. Ein solches Verschulden könne nicht angenommen werden, wenn er die Bestellung bei seinem Lieferanten so vorgenommen habe, dass das Material bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang rechtzeitig zur Verfügung gestanden hätte. Wegen der mit einer Bevorratung verbundenen Lagerhaltungskosten sei es dem Handwerker auch nicht zuzumuten, das Material ständig zur Verfügung zu halten.
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