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Vereinbart ein Bauunternehmer mit einem Verbraucher die Geltung der VOB/B, kann er sich neuerdings auf die Durchsetzbarkeit aller VOB/B-Klauseln nicht mehr verlassen.
Der für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 24.07.2008 entschieden, dass alle VOB/B-Klauseln, wenn das Klauselwerk gegenüber Verbrauchern verwendet wird, einer Einzelkontrolle nach §§ 307 ff. BGB (Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen) unterliegen.
Welche Klauseln im Einzelnen danach unwirksam sind, hatte der BGH nicht zu entscheiden. In früheren Urteilen wurden aber Klauseln schon für unwirksam erklärt, soweit die VOB/B in diesen Fällen nicht „als ganzes“ vereinbart worden war.
Konsequenz aus dieser neueren Rechtsprechung ist, dass den Bauträgern und Werkunternehmern zu raten ist, individuelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, wenn sie Verträge mit Verbrauchern abschließen wollen.
Dr. Andreas Maier-Ring
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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