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06.09.2006
Schweigen auf Nachtragsangebot
Übermittelt der Bauunternehmer nach einverständlicher und alle wichtigen Punkte betreffender Vorverhandlung mit dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot, so muss der Auftraggeber den dort angesetzten Spezifikationen (z. B. Einheitspreise) widersprechen, andernfalls sein Schweigen als Annahme des Nachtragsangebots gewertet werden kann, wenn der Unternehmer die angebotene Werkleistung ausgeführt hat.
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Übermittelt der Bauunternehmer nach einverständlicher und alle wichtigen Punkte betreffender Vorverhandlung mit dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot, so muss der Auftraggeber den dort angesetzten Spezifikationen (z. B. Einheitspreise) widersprechen, andernfalls sein Schweigen als Annahme des Nachtragsangebots gewertet werden kann, wenn der Unternehmer die angebotene Werkleistung ausgeführt hat.
Allerdings muss sich aus den Vorverhandlungen ergeben, dass sich die Parteien jedenfalls grundsätzlich über die entscheidenden Preisgrundlagen einig waren.
Auftraggebern ist daher anzuraten, auf überhöhte Nachtragsforderungen sofort schriftlich zu reagieren.
(Urteil Oberlandesgericht Jena vom 12.01.2006, BGH, Beschluss vom 08.06.2006).
Dr. A. Maier-Ring
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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