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Ein Bauherr hatte von einem Händler Parkett gekauft und dies von einem Dritten verlegen lassen. Nach einigen Monaten löste sich aufgrund eines Produktionsfehlers des Parkettherstellers die oberste Parkettschicht ab. Der Bauherr forderte den Händler vergeblich zum Austausch des mangelhaften Parkettbodens auf. Sodann verlangte er von ihm die Kosten für die Verlegung neuer, anderweitig zu beschaffender Parkettstäbe.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verneint einen solchen Anspruch. Der Bauherr könne vom Händler lediglich die Neulieferung mangelfreier Parkettstäbe verlangen. Für die Kosten der Neuverlegung hafte der Verkäufer hingegen nur, wenn der Mangel der Parkettstäbe für ihn erkennbar gewesen sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen, da das Parkett äußerlich in Ordnung war (BGH Urteil vom 15.07.2008, VIII ZR 211/07).
Diese Probleme hätte der Bauherr nicht gehabt, wenn er einen einzigen Unternehmer sowohl mit der Lieferung, als auch der Verlegung des Parketts beauftragt hätte. In dem Fall hätte der Parkettleger nämlich auch für die Kosten der Neuverlegung einstehen müssen.
Ravensburg, 11.09.2008
Anja Dreyer
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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