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Aus einer momentanen Verärgerung heraus hatte der Bauherr dem Handwerker, der bei ihm Innentüren einbauen sollte, Hausverbot erteilt. Der Handwerker sah sich hierdurch an der Durchführung seiner Arbeiten gehindert und kündigte den Werkvertrag aus wichtigem Grund.
Gem. §§ 643, 642 BGB kann der Werkunternehmer bei unterlassener Mitwirkung des Bauherrn den Vertrag grundsätzlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Voraussetzung ist jedoch entweder eine abgelaufene Frist zur Nachholung der Mitwirkung unter Kündigungsandrohung oder die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mitwirkung durch den Bauherrn.
Hier konnte der Handwerker die Türen zwar nur einbauen, wenn ihn sein Auftraggeber auch in das Haus ließ. Allein die Erteilung eines Hausverbotes bedeutet nach Ansicht des OLG München (Urteil vom 18.12.2007, Az. 13 U 3113/07) jedoch noch keine ernsthafte Verweigerung der Mitwirkung des Bauherrn. Solche Hausverbote würden häufig aus einer momentanen Verägerung heraus ausgesprochen. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der Bauherr hieran tatsächlich festhalten wolle. Der Handwerker hätte seinem Auftraggeber deshalb zunächst eine Frist zur Nachholung der Mitwirkungshandlung setzen und ihm die fristlose Kündigung des Vertrages androhen müssen.
Ravensburg, 27. November 2008
Anja Dreyer
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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