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05.12.2008
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Forderungssicherungsgesetz zum Zweiten

Für Bauhandwerker enthält das zum 01.01.2009 in Kraft tretende Forderungssicherungsgesetz interessante Neuerungen. Schon bisher war es so, dass der Werklohn nach § 641 Abs. 2 BGB fällig geworden ist, wenn der Bauträger oder Generalunternehmer seinen Werklohn von seinem jeweiligen Auftraggeber ganz oder zum Teil erhalten hat.

Jetzt sieht § 641 Abs. 2 BGB n. F. vor, dass dies auch dann gilt, wenn der Auftragnehmer, also der Handwerker vom Auftraggeber (Generalunternehmer oder Bauträger) Auskunft darüber verlangt hat, ob er eine Zahlung oder die Abnahme durch den Dritten bereits bekommen hat und wenn die Frist für die Auskunftserteilung abgelaufen ist.

Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen können nicht mehr nur für „in sich abgeschlossene Leistungen“ gefordert werden, sondern schon aufgrund einer prüfbaren Aufstellung von erbrachten Leistungen und für Baustoffe, wenn sie auf die Baustelle verbracht und an den Auftraggeber übereignet sind.

Solchen Abschlagsrechnungen kann der Auftraggeber allerdings widersprechen, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Sicherheit oder Funktionalität des Bauwerks beeinträchtigt.

Nach der Neufassung des § 641 Abs. 3 BGB soll der Druckzuschlag grundsätzlich „nur noch“ das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten ausmachen.

Dr. Andreas Maier-Ring
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht



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