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Bisher war nach der Rechtsprechung eine Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch nicht erforderlich, wenn der Bauvertrag seitens des Auftraggebers oder des Auftragnehmers gekündigt worden war.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.05.2006 entschieden, dass auch nach Kündigung eines Bauvertrages die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig wird.
Der Werkunternehmer wird in Zukunft darauf zu achten haben, dass er nach der Kündigung des Werkvertrages den Auftraggeber zur Abnahme und zur Erstellung eines gemeinsamen Aufmasses unter Fristsetzung auffordert.
Der Auftraggeber sollte keinesfalls die Arbeiten von einem Drittunternehmer fortsetzen lassen, ohne den Leistungsstand vorher dokumentiert und möglichst mit dem Auftragnehmer festgestellt zu haben.
Das bedeutet für den Auftraggeber aber auch, dass er nach Kündigung des Bauvertrags eine Abnahme mit dem Auftragnehmer durchführen muss und alle bekannten Mängel im Abnahmeprotokoll aufführen muss.
Ravensburg, den 06.07.2006
Dr. A. Maier-Ring
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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